Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenDie DAK-Gesundheit schließt eine nicht-exklusive Rabattrahmenvereinbarung (sog. Open-House-Modell) für das Asthmamittel Budesonid + Formoterol (nur Inhalationspulver, 80 µg/4,5 µg) ab.
Was zu tun ist: Pharmazeutische Unternehmen reichen die Beitrittsunterlagen per E-Mail ein und erkennen die Rabattbedingungen an – damit sind sie ab dem nächsten 1. oder 15. eines Monats Vertragspartner.
Was gefordert wird:
Vertragslaufzeit: 01.10.2026 – 30.09.2028, optional +12 Monate bis 30.09.2029. Beitritt ist jederzeit während der Laufzeit möglich.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertLeistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenGegenstand der Vereinbarung
Auftragsgegenstand: Abschluss einer nicht-exklusiven Rahmenrabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V für das Arzneimittel Budesonid + Formoterol.
Das Arzneimittel wird zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse an Versicherte abgegeben.
Vertragsmodell: Open-House / Zulassungsverfahren
Was bedeutet „Open-House"? Die DAK-Gesundheit schließt mit jedem interessierten pharmazeutischen Unternehmen eine Rahmenvereinbarung zu identischen Konditionen ab – es gibt keine Auswahlentscheidung, kein klassisches Angebot, keine Wertung.
Beispiel: Beitritt zum 01.07. → Unterlagen bis spätestens 05.06. einreichen.
Der Vertrag endet automatisch, sobald ein Exklusivvertrag zu demselben Wirkstoff im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens nach GWB Teil 4 in Kraft tritt.
Vertragslaufzeit
Pflichten der Vertragspartner
Was das beitretende Unternehmen einreichen muss:
Was das Unternehmen damit akzeptiert:
Erfüllungsort und Rahmenbedingungen
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenZulassung zum Beitritt
Voraussetzung: Berechtigung, das Arzneimittel Budesonid + Formoterol (IHP 80 µg/4,5 µg) in Deutschland in den Verkehr zu bringen.
Implizite Eignung: Eigenschaft als pharmazeutisches Unternehmen mit entsprechender Marktzulassung. Es gibt keine Anforderungen an Umsatz, Mitarbeiterzahl oder spezifische Zertifizierungen.
Ausschlussgründe
Nationale Ausschlussgründe nach § 123 GWB. Das bedeutet: Der Beitritt ist ausgeschlossen, wenn z.B. eine schwere Verfehlung vorliegt, wie: