Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenDie AOK Niedersachsen schließt einen nicht exklusiven Arzneimittel-Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Wirkstoff Pridinol (ATC-Code M03BX03) im sogenannten Open-House-Modell ab. Jedes geeignete pharmazeutische Unternehmen kann dem Vertrag zu einheitlichen Konditionen beitreten – es findet keine Auswahlentscheidung statt und es wird nicht individuell verhandelt.
Vertragslaufzeit: 01.11.2026 bis 31.10.2028 (max. 24 Monate). Beitritt jederzeit zum 1. eines Monats möglich. Kündigung mit 6 Wochen zum Monatsende.
Angebote sind bis 28.08.2028, 12:00 Uhr (MEZ) einzureichen.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertLeistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenVertragsgegenstand
Wirkstoff: Pridinol (ATC-Code M03BX03) – Muskelrelaxans/Myotonolytikum.
Vertragsart: Nicht exklusiver Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V im Open-House-Modell.
Gegenstand: Lieferung/Bereitstellung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Pridinol an die AOK Niedersachsen (bzw. deren Versicherte) zu den vereinbarten Rabatt-Konditionen.
Vertragslaufzeit und Beitritt
Die AOK Niedersachsen behält sich vor, die Open-House-Rabattverträge während der Laufzeit durch exklusive Rabattverträge zu ersetzen.
Open-House-Bedingungen
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenRechtsrahmen – kein klassisches Vergabeverfahren
Es liegt keine Bindung an vergaberechtliche Vorgaben vor, da mangels Auswahlentscheidung und diskriminierungsfreier Beitrittsmöglichkeit kein öffentlicher Auftrag im vergaberechtlichen Sinne vergeben wird. Dementsprechend werden keine klassischen vergaberechtlichen Eignungskriterien (z. B. Referenzen, Umsätze, Zertifikate) geprüft oder gefordert.
Im System ist `eforms_selection_criteria_code: slc-stand-other` (sonstige standardisierte Auswahlkriterien) hinterlegt.
Teilnahmevoraussetzungen im Open-House-Modell
Diese Voraussetzungen müssen faktisch erfüllt sein, damit ein Beitritt zum Open-House-Vertrag möglich ist.
Rechtsweg
Es besteht kein Rechtsweg zu Vergabenachprüfungsinstanzen (Vergabekammer/Bundeskartellamt), da kein öffentlicher Auftrag im Sinne des Vergaberechts vergeben wird.
Zuständig sind stattdessen die Sozialgerichte (§§ 51 ff. SGG).