Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenMehrere gesetzliche Krankenkassen (TK, HEK, hkk) schließen im offenen Open-House-Verfahren nicht-exklusive Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V über verschiedene pharmazeutische Wirkstoffe und Fertigarzneimittel ab.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertLeistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenGegenstand der Rabattverträge
Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die im jeweiligen Los genannten Wirkstoffe, Wirkstoffkombinationen, Darreichungsformen, Wirkstärken oder Fertigarzneimittel.
Vertragsgegenständlich sind grinzsätzlich alle austauschbaren Fertigarzneimittel des Vertragspartners nach dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Abs. 2 SGB V.
Open-House-Bedingungen
Vertragslaufzeit und Verlängerung
Erfüllungsort
Bundesweit.
Höchstzahl Lose pro Bieter
Ein Bieter kann Angebote für bis zu 16 Lose einreichen (alle 16 Lose).
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenPharmazeutische Unternehmereigenschaft
Bieter müssen pharmazeutische Unternehmer im Sinne des Arzneimittelgesetzes (§ 4 Abs. 18 AMG) sein oder eine Vertragsgemeinschaft aus solchen.
Der Sitz muss im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat liegen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG).
Die Arzneimittel müssen im Geltungsbereich des AMG in Verkehr gebracht werden dürfen.
Vertragsfähigkeit
Vertragspartner müssen in der Lage sein, Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V abzuschließen.
Örtliche Vertreter
Örtliche Vertreter können nur teilnehmen, wenn sie selbst pharmazeutische Unternehmer hinsichtlich der angebotenen Arzneimittel sind.
Vertragsgemeinschaften
Bei Vertragsgemeinschaften haften alle Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
Sicherheitsleistung
Eine Sicherheitsleistung ist erforderlich (Art und Höhe gemäß Vertragsbedingungen).
Hinweis zum Open-House-Verfahren
Im vorliegenden Open-House-Verfahren sind klassische Eignungsnachweise nicht relevant. Die Eignung wird durch die pharmazeutische Unternehmereigenschaft und die Erfüllung der oben genannten Anforderungen bestimmt.
Rechtsweg
Bei Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§§ 51 ff. SGG). Vergabenachprüfungsverfahren nach GWB sind nicht statthaft.