Open-House-Rabattverträge 2026-18
Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenDrei gesetzliche Krankenkassen (TK, HEK, hkk) schließen im Open-House-Verfahren nicht-exklusive Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V über insgesamt 10 Wirkstoff- bzw. Arzneimittel-Lose. Es gelten einheitliche Konditionen, es wird nicht individuell verhandelt. Geeignete pharmazeutische Unternehmen können dem Verfahren jederzeit innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit beitreten. Vertragsbeginn frühestens 01.12.2026, allgemeines Ende spätestens 30.11.2028; je nach Los ist das Ende teils früher, eine einmalige Verlängerung um 6 Monate ist möglich. Die Bekanntmachung weist selbst darauf hin, dass sie nach eigener Einschätzung kein Vergabeverfahren im Sinne der EU-Vergaberichtlinie ist.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertLeistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenGegenstand des Open-House-Verfahrens
Abschluss nicht-exklusiver Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V zwischen den beteiligten Krankenkassen und geeigneten pharmazeutischen Unternehmen. Vertragsgegenstand sind grundsätzlich alle austauschbaren Fertigarzneimittel des Vertragspartners nach dem Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2 SGB V, soweit der jeweilige Vertrag keine Ausnahmen regelt. Die Leistungsart ist Lieferung (Arzneimittel, CPV 33600000-6); Erfüllungsort ist bundesweit (Deutschland).
Bedingungen für alle Lose
Es gelten einheitliche Konditionen; individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte finden nicht statt. Eine Exklusivität für einzelne Vertragspartner wird nicht zugesichert. Ein Beitritt zum Open-House-Verfahren ist innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Die Angebotsbindefrist beträgt 24 Monate.
Allgemeine Vertragslaufzeit
Frühestens 01.12.2026 bis spätestens 30.11.2028. Der Vertrag kann einmalig um 6 Monate durch die Krankenkassen verlängert werden.
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenPersönliche Eignung – pharmazeutischer Unternehmer
Bewerber müssen pharmazeutische Unternehmer im Sinne von § 4 Abs. 18 AMG sein, und zwar bezogen auf die jeweils angebotenen Arzneimittel. Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG). Örtliche Vertreter sind nur zulässig, wenn sie selbst pharmazeutische Unternehmer im Sinne von § 4 Abs. 18 AMG sind.
Erklärungen und Nachweise
Es ist eine Eigenerklärung zur Zulassung und zur Zuverlässigkeit in Textform (§ 126b BGB) abzugeben. Eine Sicherheitsleistung ist zu stellen, eine Sicherheitsüberprüfung zu durchlaufen.
Angebotsumfang und Vertragsgemeinschaften
Der Bieter muss Angebote für jedes Los einreichen. Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 10. Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können: 10. Pro Bieter ist nur ein Angebot zulässig, keine Nebenangebote, keine elektronischen Kataloge. Bildet sich eine Vertragsgemeinschaft, muss diese eine Rechtsform annehmen, bei der die Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haften.
Hinweise zu Nachforderungen und geschützten Beschäftigungsverhältnissen
Die Nachforderung fehlender Unterlagen ist teilweise ausgeschlossen. Geschützte Beschäftigungsverhältnisse: nein. Im Ausschnitt sind keine separaten Eignungs- oder Qualifikationsanforderungen (z. B. Referenzen, Mindestumsatz) für das Open-House-Verfahren aufgeführt.
Wettbewerb & Angebotsprognose
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