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Zur EntscheidungOrtsgemeinde Stadtkyll · Bau & Handwerk · Sitzung am

Ausbau Mühlenweg in Stadtkyll-Schönfeld

Die Straße „Mühlenweg“ im Ortsteil Schönfeld soll ausgebaut werden. Die Ortsgemeinde Stadtkyll will dafür Geld aus dem Investitionsstock 2027 beantragen, das Land kann bis zu 60 Prozent des Gemeindeanteils fördern. Der Ortsgemeinderat beauftragte am 21.10.2026 die Antragstellung.

Nächster Schritt

Antrag auf Zuwendung aus dem Investitionsstock 2027 stellen

Was ausgeschrieben werden soll

Leistungen laut Beschlussvorlage

Ausbau der Straße „Mühlenweg“
Ausbau der Straße „Mühlenweg“ im Ortsteil Schönfeld.

Zeitplan

Schritte und Termine laut Beschlussvorlage

  1. Ortsgemeinderat beauftragt die Antragstellung für eine Zuwendung aus dem Investitionsstock 2027 (erledigt)21.10.2026
  2. Antrag auf Zuwendung aus dem Investitionsstock 2027 stellenals Nächstesdanach
Stand der Auswertung:

Vergabeverfahren

Antrag auf Zuwendung aus dem Investitionsstock 2027.

Hintergrund

Anlass und Ausgangslage

Für den Ausbau der Straße im Ortsteil Schönfeld „Mühlenweg“ soll die Ortsgemeinde Stadtkyll einen Antrag auf Zuwendung aus dem Investitionsstock 2027 stellen.

Der Ortsgemeinderat beauftragte am 21.10.2026 die Antragstellung.

Stand der Entscheidung

Beschluss und offene Punkte

Der Ortsgemeinderat beauftragt die Ortsbürgermeisterin, einen Antrag auf Zuwendungen aus dem Investitionsstock 2027 für den Ausbau der Straße im Ortsteil Schönfeld „Mühlenweg“ zu stellen. Ergebnis: Der Ortsgemeinderat beauftragte die Antragstellung..

Noch offen

  • Der Antrag auf Zuwendung ist noch zu stellen.
  • Über die Förderung entscheidet das Land nach Ermessen.

Ort der Leistung

Stadtkyll, Rheinland-Pfalz

Markiert ist Stadtkyll, nicht der genaue Standort.

Kosten und Finanzierung

Alle Beträge laut Beschlussvorlage

Förderung
Investitionsstock 2027, bis zu 60 Prozent des Gemeindeanteils an den zuwendungsfähigen Kosten, Entscheidung nach Ermessen des Landes
Finanzierung
Die Förderung aus dem Investitionsstock kann bis zu 60 Prozent des Gemeindeanteils an den zuwendungsfähigen Kosten betragen. Das Land entscheidet nach Ermessen.

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