Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenDie AOK NordWest schreibt Arzneimittel-Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V für mehrere Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen im Wege eines Open-House-Verfahrens aus.
Was bedeutet das? Die AOK bietet allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmen unter einheitlichen, fest vorgegebenen Konditionen den Abschluss eines Rabattvertrags an. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann teilnehmen – es findet kein klassischer Wettbewerb über den Preis statt.
Kernpunkte auf einen Blick:
Hinweis: Im Open-House-Verfahren können grundsätzlich mehrere Unternehmen parallel Verträge abschließen. Die genaue Anzahl der Lose (Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen) ist in den verfügbaren Unterlagen nur teilweise erkennbar.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertLeistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenVertragsgegenstand
Gegenstand ist der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V zwischen der AOK NordWest und pharmazeutischen Unternehmen für die Lieferung von Arzneimitteln mit bestimmten Wirkstoffen bzw. Wirkstoffkombinationen.
Im Klartext: Die AOK sichert sich durch diese Verträge vergünstigte Preise für Medikamente, die sie ihren Versicherten erstattet. Die Hersteller verpflichten sich im Gegenzug zur Lieferung dieser Mittel.
Bekannte Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen (Auszug)
Aus den vorliegenden Unterlagen sind u. a. folgende Wirkstoffe erkennbar:
*Weitere Wirkstoffe sind in der vollständigen Bekanntmachung aufgeführt, im Auszug jedoch nicht komplett lesbar.*
Vertragslaufzeit und Leistungszeitraum
Während der gesamten Laufzeit müssen die Arzneimittel in der vereinbarten Qualität und zu den vereinbarten Konditionen verfügbar gemacht werden.
Leistungsort
Leistungsort: 58079 Hagen, Deutschland (Sitz der AOK NordWest – Die Gesundheitskasse). Die Belieferung erfolgt an die AOK NordWest bzw. in deren Versorgungsgebiet.
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenRechtliche Eignung – Pharmazeutischer Unternehmer
Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich pharmazeutische Unternehmer im Sinne von § 4 Abs. 18 Arzneimittelgesetz (AMG).
Was bedeutet das? Ein pharmazeutischer Unternehmer ist eine Person oder Firma, die ein Arzneimittel unter ihrem Namen in den Verkehr bringt und dafür die Verantwortung trägt (Zulassungsinhaber bzw. Vertreiber unter eigenem Namen).
Diese Eigenschaft muss:
Bietergemeinschaften
Auch Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen können den Vertrag abschließen. Voraussetzung ist, dass die Anforderungen an die pharmazeutische Unternehmereigenschaft in der Gemeinschaft insgesamt erfüllt werden.
Nachunternehmer
Die Beauftragung von Nachunternehmern ist grundsätzlich zulässig – soweit dies die pharmazeutische Verantwortung und Eignung nicht untergräbt.
Hinweis zu weiteren Eignungsanforderungen
In den vorliegenden Auszügen sind keine weiteren Eignungskriterien (z. B. Umsatznachweise, Referenzen, Zertifizierungen, Personalstärke) enthalten. Solche Anforderungen können in den vollständigen Vergabeunterlagen ergänzt sein und sollten dort geprüft werden.