Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenDie Krankenkassen Techniker Krankenkasse (TK), HEK – Hanseatische Krankenkasse und Handelskrankenkasse (hkk) schließen im Rahmen eines Open-House-Verfahrens nicht-exklusive Rabattverträge über verschiedene Wirkstoffe und Arzneimittel. Jeder zugelassene pharmazeutische Unternehmer kann während der gesamten Vertragslaufzeit beitreten – es gibt keine Einzelverhandlungen und keine Exklusivität.
Vertragslaufzeit: 01.11.2026 – 31.10.2028 (24 Monate), mit einmaliger Verlängerungsoption um 6 Monate. Für Los 13 (Quetiapin) gilt abweichend eine kürzere Laufzeit bis 31.12.2027.
14 Lose decken unterschiedliche Wirkstoffe, Wirkstoffkombinationen, Darreichungsformen und Wirkstärken ab – z. B. Aripiprazol, Pitolisant, Quetiapin, Zolmitriptan u. a.
Teilnahme: Pharmazeutische Unternehmer mit entsprechender Zulassung nach AMG und § 130a Abs. 8 SGB V.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertLeistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenGegenstand der Rabattverträge
Geschlossen werden nicht-exklusive Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V über die in den jeweiligen Losen genannten Wirkstoffe, Wirkstoffkombinationen, Darreichungsformen, Wirkstärken oder Fertigarzneimittel.
Vertragsgegenständlich sind alle austauschbaren Fertigarzneimittel des Vertragspartners gemäß dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V.
Verfahrenscharakter (Open-House)
Das Verfahren ist als Open-House ausgestaltet:
Laufzeit und Verlängerung
Erfüllungsort
Bundesweit.
Hinweis zur Rechtsnatur
Die Bekanntmachung betrifft ausdrücklich nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberechtsrichtlinie (2014/24/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Sozialgerichte.
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenTeilnahmevoraussetzung: Pharmazeutischer Unternehmer
Teilnehmen kann nur ein pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 AMG (bzw. eine Vertragsgemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern).
Die Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer muss sich auf die jeweils angebotenen Arzneimittel beziehen.
Sitz und Verkehrsgenehmigung
Arzneimittel dürfen nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in Verkehr gebracht werden, der seinen Sitz
hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG).
Örtliche Vertreter
Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können nur teilnehmen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 AMG hinsichtlich der angebotenen Arzneimittel sind.
Vertragsgemeinschaften
Wird der Vertrag mit einer Vertragsgemeinschaft geschlossen, ist eine Rechtsform zu wählen, bei der die einzelnen Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haften.
Sicherheitsleistung
Eine Sicherheitsleistung ist erforderlich.
Keine klassische Eignungsprüfung
Im Open-House-Verfahren findet eine Eignungsprüfung im klassischen Sinne nicht statt. Jeder zugelassene pharmazeutische Unternehmer kann beitreten, sofern die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8 SGB V erfüllt sind.