Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenDie AOK Bremen/Bremerhaven schließt nicht-exklusive Verträge über die Lieferung von Verbandmitteln (z.B. Wundverbände, Kompressionsverbände, Fixier- und Stützverbände) im Rahmen eines Open-House-Verfahrens ab.
Wichtig: Im Open-House-Verfahren kann jederzeit ein Vertrag abgeschlossen werden – es gibt keinen festen Abgabeschluss im klassischen Sinn. Geeignet sind pharmazeutische Unternehmer, die das passende Produktportfolio anbieten können.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertLeistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenVertragsgegenstand und Produktkategorien
Gegenstand sind Verbandmittel im Sinne von § 31 SGB V. Dazu zählen konkret:
Lieferort ist Deutschland. Die Verträge sind nicht-exklusiv, das heißt mehrere Anbieter können parallel beliefern.
Vertragsmodell: Open-House
Es handelt sich um ein Open-House-Verfahren: Die AOK Bremen/Bremerhaven stellt einheitliche Vertragskonditionen bereit, denen jeder geeignete pharmazeutische Unternehmer beitreten kann.
Vertragslaufzeit
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenPersönliche Eignung: Pharmazeutischer Unternehmer
Zum Vertragsabschluss zugelassen sind ausschließlich pharmazeutische Unternehmer im Sinne von § 4 Abs. 18 Arzneimittelgesetz (AMG).
Die Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer bezieht sich jeweils auf die konkret angebotenen Produkte. Wer ein bestimmtes Verbandmittel anbieten möchte, muss also für dieses Produkt die Stellung als pharmazeutischer Unternehmer nachweisen.
Fachliche Eignung: Produktportfolio und Leistungsspezifikation
Die fachliche Eignung wird über das Verfahren „Stand to Specification" nachgewiesen. Das bedeutet: Wer die geforderte Leistungsspezifikation – also das passende Portfolio an Verbandmitteln gemäß § 31 SGB V – erfüllt, gilt als geeignet.
Rechtsrahmen
Rechtsgrundlage für die Auswahl ist § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V: Demnach dürfen entsprechende Verträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i.S.d. § 4 Abs. 18 AMG geschlossen werden. Eine Nachprüfung der Vertragsschlüsse richtet sich nach § 134 GWB (Rüge innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis eines Verstoßes, Feststellung der Unwirksamkeit bis 6 Monate nach Vertragsschluss).
Keine klassischen Referenzprojekte gefordert. Die Eignung wird durch die Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer (gem. § 4 Abs. 18 AMG) und durch die Erfüllung der Leistungsspezifikation selbst nachgewiesen.
Eignungsnachweis über Stand-to-Specification (slc-stand-to-spec) – Eignung durch Vorlage des passenden Produktportfolios an Verbandmitteln