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Vergabe läuftStadt Schüttorf · Bau & Handwerk, Bau & Garten, Fahrzeuge & Kommunaltechnik · Vorlage vom

Bauhofaufgaben in Schüttorf

Wegen geänderter Umsatzsteuerbedingungen sollen Bauhofaufgaben der Samtgemeinde auf die Stadt Schüttorf übertragen werden. Der Stadtrat soll am 09.12.2026 über den Vertragsabschluss entscheiden, der Vertrag soll vorbehaltlich kommunalaufsichtlicher Prüfung zum 01.01.2027 in Kraft treten.

Nächster Schritt

Entscheidung des Stadtrats am 09.12.2026

Ausführung

Der Vertrag soll zum 01.01.2027 in Kraft treten.

Was ausgeschrieben werden soll

Leistungen laut Beschlussvorlage

Übertragung von Bauhofaufgaben
Die Stadt soll die in § 1 des Vertragsentwurfs aufgeführten Bauhofaufgaben übernehmen. Aufgaben, die sich nicht eindeutig den übertragenen Bauhofaufgaben zuordnen lassen, verbleiben bei der Samtgemeinde.
Erbringung der Aufgaben und möglicher Dritteinsatz
Die Stadt kann sich zur Aufgabenerfüllung fachkundiger Dritter bedienen, ihre eigene Verantwortung bleibt bestehen. Die Samtgemeinde stellt die erforderlichen Mittel bereit, begrenzt auf die tatsächlichen Kosten einschließlich Personal, Material, Drittleistungen sowie Geräte und Maschinen.

Zeitplan

Schritte und Termine laut Beschlussvorlage

  1. Vorlage erstellt (erledigt)28.09.2026
  2. Vorberatung im Verwaltungsausschuss (erledigt)27.10.2026
  3. Öffentliche Entscheidung des Stadtrats vorgesehenals Nächstes09.12.2026
  4. Vorgesehenes Inkrafttreten des Vertrags01.01.2027
Stand der Auswertung:

Vergabeverfahren

Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Aufgabenübertragung. Soweit private Unternehmen zur Erfüllung übertragener Aufgaben erforderlich sind, beauftragt grundsätzlich die Stadt Schüttorf als zuständige Aufgabenträgerin, der Samtgemeinde steht kein Weisungsrecht zu.

Hintergrund

Anlass und Ausgangslage

Die Stadt Schüttorf erbringt bereits Bauhofleistungen für die Samtgemeinde, darunter Straßen-, Wege- und Platzunterhaltung, Winterdienst, Straßenreinigung, Grünflächenunterhaltung sowie weitere handwerkliche und technische Dienstleistungen.

Mit der vorgesehenen Anwendung des § 2b UStG ab 01.01.2027 können Leistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerpflichtig werden und den Haushalt der Samtgemeinde belasten. 2024 nahm die Samtgemeinde Bauhofleistungen im Wert von rd. 221.000 € in Anspruch, eine fiktive Mehrbelastung bei 19 % MwSt. hätte rd. 42.000 € betragen.

Stand der Entscheidung

Beschluss und offene Punkte

Vorgeschlagen ist der Vertragsabschluss mit der Samtgemeinde zur Übertragung der in § 1 bezeichneten Bauhofaufgaben zum 01.01.2027, vorbehaltlich kommunalaufsichtlicher Prüfung. Die Verwaltung soll zum Abschluss und zu Umsetzungsmaßnahmen ermächtigt werden.

Noch offen

  • Entscheidung des Stadtrats über den Vertragsabschluss am 09.12.2026
  • Kommunalaufsichtliche Prüfung des Vertrags

Kosten und Finanzierung

Alle Beträge laut Beschlussvorlage

Kosten laut Dokument
2024 in Anspruch genommene Bauhofleistungenrd.221.000 €
Fiktive Mehrbelastung bei 19 % MwSt.rd., für 202442.000 €
Finanzierung
Kostenerstattung durch die Samtgemeinde für die tatsächlichen Kosten der übertragenen Aufgaben, einschließlich Personal, Material, Drittleistungen sowie Geräte und Maschinen, die Erstattung soll diese Kosten nicht übersteigen.

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