Was ausgeschrieben werden soll
Leistungen laut Beschlussvorlage
- Neubau Feuerwehrgerätehaus
- Neubau für die Wehren Barnstädt und Nemsdorf-Göhrendorf auf den Flurstücken 588, 593 und 595 der Flur 2 in der Gemarkung Barnstädt. Die Pläne liegen laut Vorlage vor.
Zeitplan
Schritte und Termine laut Beschlussvorlage
- Verbandsgemeinderat sollte den Standort für den Neubau festlegen (erledigt)07.10.2026
- Das Projekt wird weiter vorangebrachtals Nächstesdanach
Zur Art des Vergabeverfahrens sagt das Dokument nichts.
Hintergrund
Anlass und Ausgangslage
Die Feuerwehrunfallkasse hat bereits 2006 auf sicherheitstechnische Mängel an den bisherigen Standorten in Barnstädt und Nemsdorf-Göhrendorf hingewiesen. Die beiden Gerätehäuser genügen den heutigen Anforderungen nicht mehr, eine Schwarz-Weiß-Trennung ist nicht möglich.
Die Gemeinde Barnstädt hat 2024 ein Flurstück für das Gerätehaus überlassen, die Verbandsgemeinde hat zwei weitere Flurstücke gekauft. Für ein Baugrundstück gibt es laut Vorlage keine Alternative. Deshalb soll der Standort nun abschließend festgelegt werden.
Stand der Entscheidung
Beschluss und offene Punkte
Der Verbandsgemeinderat sollte den Standort für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses an der Göhrendorfer Straße in Barnstädt festlegen.
Noch offen
- Der Fördermittelantrag ist gestellt, eine Bewilligung nennt die Vorlage nicht.
- Ob der Verbandsgemeinderat den Standort am 07.10.2026 festgelegt hat, steht nicht in der Vorlage.
Ort der Leistung
Barnstädt, Sachsen-Anhalt
Markiert ist Barnstädt, nicht der genaue Standort.
Kosten und Finanzierung
Alle Beträge laut Beschlussvorlage
- Finanzierung
- Die Maßnahme ist im Haushalt der Verbandsgemeinde für 2026 und in der mittelfristigen Planung hinterlegt. Ein Fördermittelantrag ist gestellt, eine Bewilligung nennt die Vorlage nicht.
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Frühsignal, keine Ausschreibung. Die Angaben stammen aus einer Sitzungsunterlage, nicht aus einer Bekanntmachung. Ob, wann und in welchem Umfang ausgeschrieben wird, entscheidet der Auftraggeber. TendiGo fasst das Dokument zusammen, maßgeblich ist das Original.