Was ausgeschrieben werden soll
Leistungen laut Beschlussvorlage
- Bebauungsplan
- Aufzustellen ist ein Bebauungsplan zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für Errichtung und Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage. Das Plangebiet umfasst Flur 4, Flurstücke 5/1, 6/2 und 9/2 in der Gemarkung Uftrungen.
- Gutachten
- Erforderliche Gutachten gehören zum Vorhaben, Umfang und Inhalte werden in späteren Verfahrensschritten konkretisiert.
Zeitplan
Schritte und Termine laut Beschlussvorlage
- Antrag auf Aufstellung des Bebauungsplanes gestellt (erledigt)09.07.2026
- Entscheidung über die Beschlussvorlage zur Aufstellung des Bebauungsplanesals Nächstes25.11.2026
Vergabeverfahren
Vor Beginn kostenpflichtiger Planungs- und Gutachterleistungen ist eine Vereinbarung nach § 11 BauGB zur Kostenübernahme abzuschließen. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgen in späteren gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritten.
Hintergrund
Anlass und Ausgangslage
Die Flächen befinden sich in privatem Eigentum, laut Vorhabenträger bestehen Nutzungsverträge mit den Eigentümern.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst Flur 4, Flurstücke 5/1, 6/2 und 9/2, Gemarkung Uftrungen. Ziel ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Photovoltaik.
Stand der Entscheidung
Beschluss und offene Punkte
Der Gemeinderat soll die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarfarm Uftrungen“ zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für Errichtung und Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage beschließen.
Noch offen
- Die Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet, die abschließende fachrechtliche Prüfung bleibt dem weiteren Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren vorbehalten.
- Die konkrete Ausgestaltung des Bebauungsplanes sowie die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgen in späteren Verfahrensschritten.
- Die Vereinbarung nach § 11 BauGB zur Kostenübernahme ist vor Beginn kostenpflichtiger Planungs- und Gutachterleistungen abzuschließen.
Kosten und Finanzierung
Alle Beträge laut Beschlussvorlage
- Finanzierung
- Vor Beginn kostenpflichtiger Leistungen ist eine Vereinbarung nach § 11 BauGB abzuschließen.
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Frühsignal, keine Ausschreibung. Die Angaben stammen aus einer Sitzungsunterlage, nicht aus einer Bekanntmachung. Ob, wann und in welchem Umfang ausgeschrieben wird, entscheidet der Auftraggeber. TendiGo fasst das Dokument zusammen, maßgeblich ist das Original.