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Solarfarm Uftrungen in Südharz

Die Beschlussvorlage zur Aufstellung des Plans steht am 25.11.2026 zur Entscheidung, die Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet.

Nächster Schritt

Entscheidung über die Aufstellung des Bebauungsplanes am 25.11.2026

Was ausgeschrieben werden soll

Leistungen laut Beschlussvorlage

Bebauungsplan
Aufzustellen ist ein Bebauungsplan zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für Errichtung und Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage. Das Plangebiet umfasst Flur 4, Flurstücke 5/1, 6/2 und 9/2 in der Gemarkung Uftrungen.
Gutachten
Erforderliche Gutachten gehören zum Vorhaben, Umfang und Inhalte werden in späteren Verfahrensschritten konkretisiert.

Zeitplan

Schritte und Termine laut Beschlussvorlage

  1. Antrag auf Aufstellung des Bebauungsplanes gestellt (erledigt)09.07.2026
  2. Entscheidung über die Beschlussvorlage zur Aufstellung des Bebauungsplanesals Nächstes25.11.2026
Stand der Auswertung:

Vergabeverfahren

Vor Beginn kostenpflichtiger Planungs- und Gutachterleistungen ist eine Vereinbarung nach § 11 BauGB zur Kostenübernahme abzuschließen. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgen in späteren gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritten.

Hintergrund

Anlass und Ausgangslage

Die Flächen befinden sich in privatem Eigentum, laut Vorhabenträger bestehen Nutzungsverträge mit den Eigentümern.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst Flur 4, Flurstücke 5/1, 6/2 und 9/2, Gemarkung Uftrungen. Ziel ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Photovoltaik.

Stand der Entscheidung

Beschluss und offene Punkte

Der Gemeinderat soll die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarfarm Uftrungen“ zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für Errichtung und Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage beschließen.

Noch offen

  • Die Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet, die abschließende fachrechtliche Prüfung bleibt dem weiteren Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren vorbehalten.
  • Die konkrete Ausgestaltung des Bebauungsplanes sowie die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgen in späteren Verfahrensschritten.
  • Die Vereinbarung nach § 11 BauGB zur Kostenübernahme ist vor Beginn kostenpflichtiger Planungs- und Gutachterleistungen abzuschließen.

Kosten und Finanzierung

Alle Beträge laut Beschlussvorlage

Finanzierung
Vor Beginn kostenpflichtiger Leistungen ist eine Vereinbarung nach § 11 BauGB abzuschließen.

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