Was ausgeschrieben werden soll
Leistungen laut Beschlussvorlage
- Straßenreinigungsleistungen
- Die Straßenreinigungsleistungen werden kontinuierlich und gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erbracht. Die Preiserhöhung beträgt 0,01 Euro je Meter.
Zeitplan
Schritte und Termine laut Beschlussvorlage
- Sitzung des Gremiums Hauptausschuss (erledigt)27.10.2026
- Genehmigung der überplanmäßigen Auszahlung durch den Hauptausschuss vorgesehenals Nächstes2026
Zur Art des Vergabeverfahrens sagt das Dokument nichts.
Hintergrund
Anlass und Ausgangslage
Erheblich gestiegene Energiepreise führten in der zweiten Jahreshälfte 2026 zu angepassten Preisen für die beauftragten Reinigungsleistungen. Die Preiserhöhung beträgt 0,01 Euro je Meter.
Die Straßenreinigungsleistungen werden kontinuierlich erbracht und gemäß den vertraglichen Vereinbarungen vergütet. Der Hauptausschuss soll die überplanmäßige Auszahlung genehmigen, ein Ergebnis ist nicht belegt.
Stand der Entscheidung
Beschluss und offene Punkte
Der Hauptausschuss soll die überplanmäßige Auszahlung im Kostenträger 545001100 Durchführung Straßenreinigung zur Finanzierung der Preissteigerungen für die Reinigungsdienstleistungen in Höhe von 95.000,00 € für das Haushaltsjahr 2026 genehmigen.
Noch offen
- Entscheidung des Hauptausschusses über die überplanmäßige Auszahlung
Kosten und Finanzierung
Alle Beträge laut Beschlussvorlage
| Überplanmäßige Auszahlung für Preissteigerungen der Reinigungsdienstleistungenfür das Haushaltsjahr 2026 | 95.000 € |
|---|---|
| Planansatz Straßenreinigungfür das Haushaltsjahr 2026 | 220.500 € |
| Planansatz Kreisumlage | 11.253.100 € |
| Voraussichtliche Inanspruchnahme Kreisumlage | 10.960.115 € |
- Finanzierung
- Deckungsmittel für 2026 stehen aus dem Sachkonto 537201 Allgemeine Umlagen an Landkreise zur Verfügung.
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Frühsignal, keine Ausschreibung. Die Angaben stammen aus einer Sitzungsunterlage, nicht aus einer Bekanntmachung. Ob, wann und in welchem Umfang ausgeschrieben wird, entscheidet der Auftraggeber. TendiGo fasst das Dokument zusammen, maßgeblich ist das Original.