Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenDie AWSH Abfallwirtschaft Südholstein GmbH schreibt die Abholung, den Transport und die Entsorgung von Grünabfall (Abfallschlüssel AVV 20 02 01) von ihren Recyclinghöfen in den Kreisen Herzogtum Lauenburg und Stormarn aus. Pro Jahr fallen insgesamt rund 8.800 Mg Grünabfall an, verteilt auf vier bzw. fünf Lose. Vertragsbeginn ist der 01.01.2027, die Laufzeit beträgt zwei Jahre mit Option auf ein weiteres Jahr.
Bieter müssen ihre Angebote bis zum 05.10.2026 um 10:00 Uhr elektronisch über das Deutsche Vergabeportal (DTVP) einreichen. Erwartet werden unter anderem ein vollständig ausgefülltes Angebotsformular mit Bietererklärung, Nachweise zur Eignung (z. B. Entsorgungsfachbetrieb-Zertifizierung), ausgefüllte Preisblätter sowie Angaben zu den eingesetzten Behandlungsanlagen und Containern.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertZuschlagskriterien
Gewichtung laut Vergabeunterlagen- Angebotspreis100%
Wirtschaftlichkeitsbewertung ausschließlich anhand des Angebotspreises über die gesamte Vertragslaufzeit.
Leistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenÜbergeordnete Leistung für alle Lose
Gegenstand ist die Übernahme, der Transport und die Entsorgung von Grünabfall (AVV 20 02 01) von Recyclinghöfen der AWSH in den Kreisen Herzogtum Lauenburg und Stormarn.
Zum Grünabfall gehören überwiegend Baum- und Strauchschnitt, saisonal auch Stubben/Stammholz, Rasenschnitt, Laub und Tannenbäume. Material bis ca. 20 cm Durchmesser gilt als Grünabfall, ab ca. 20 cm als Stubben/Stammholz.
Pflichtbestandteile in allen Losen:
Gemeinsame Qualitäts- und Ablaufanforderungen
Für alle Lose gelten zusätzlich:
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenZuverlässigkeit / Ausschlussgründe
Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, insbesondere:
Fachliche Eignung
Voraussetzungen, die in allen Losen erfüllt sein müssen:
Finanzielle Eignung / Versicherungen
Erforderliche Versicherungen (für die gesamte Vertragsdauer):
Nachweisführung
Für die Angebotsabgabe genügen grundsätzlich Eigenerklärungen. Die AWSH fordert Bescheinigungen und Nachweise nur bei den drei aussichtsreichsten Bietern vor Zuschlag an. Fehlende oder ungültige Erklärungen können mit Fristsetzung nachgefordert werden, ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Wenn Originalnachweise nicht beschaffbar sind, können gleichwertige Nachweise vorgelegt werden – die Gleichwertigkeit ist darzulegen.