Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenWas wird beschafft?
Die Landeshauptstadt Kiel sucht für ein Jahr (2027) einen Entsorgungsfachbetrieb, der gemischte Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) annimmt, verwiegt und gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz verwertet. Pro Jahr können bis zu 1.200 Mg anfallen. Der Auftragnehmer tritt als „Beauftragter Dritter" auf und muss für die gesamte Vertragslaufzeit zertifiziert sein.
Was ist zu tun?
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertZuschlagskriterien
Gewichtung laut Vergabeunterlagen- Wirtschaftlichster Gesamtpreis100%
Bruttoangebotspreis (Nettoeinheitspreis pro Mg x 1.200 Mg + USt.) zuzüglich der vom Auftraggeber zu tragenden Transportkosten von Altes Rathaus Kiel zur Übergabestelle des Auftragnehmers (max. 50 km einfache Distanz, Routing über reiseplanung.de, schnellster Weg, zzgl. LKW-Maut).
Bruttoangebotspreis + Transportkosten (ermittelt über Routingprogramm Reiseplanung.de vom fiktiven Startpunkt Altes Rathaus Kiel zur angegebenen Übergabestelle, max. 50 km einfache Distanz, zuzüglich ggf. LKW-Maut). Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag.
Leistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenGegenstand und Rahmen
Verwertung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) aus Neubau, Umbau, Reparatur und Abriss – ohne gefährliche Abfälle.
Annahme und Anlieferung
Verwertung und Pflichten
Abrechnung
1. Anlieferungen von den Wertstoffhöfen (differenziert nach „Wertstoffhof Daimlerstraße" und „Wertstoffzentrum Kiel"),
2. Anlieferungen über die Containerabfuhr von Kunden.
Besichtigung
Interessenten können die Abfälle vor Ende der Angebotsfrist nach Terminvereinbarung besichtigen.
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenZertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb
Technische und räumliche Eignung
Persönliche Zuverlässigkeit und gesetzliche Pflichten
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Im vorliegenden Datensatz sind keine konkreten Anforderungen zu Umsatz oder Bilanz genannt. Bei Bedarf können gemäß § 56 Abs. 2–4 VgV weitere Nachweise nachgefordert werden.