Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenDie DAK-Gesundheit schließt eine nicht-exklusive Rabattvereinbarung für das Arzneimittel Peginterferon alfa-2a (ATC L03AB11) im sogenannten Open-House-Verfahren. Das bedeutet: Jedes pharmazeutische Unternehmen kann dem Vertrag jederzeit während der Laufzeit (01.08.2026 – 31.07.2028) beitreten – es gibt keine Auswahlentscheidung und keine Angebotsöffnung.
Was zu tun ist: Der unterschriebene Vertrag und das Angebotsschreiben müssen per E-Mail an openhouse@dak.de eingereicht werden. Die Unterlagen müssen spätestens am 5. Kalendertag des Vormonats vor dem gewünschten Beitrittstermin vorliegen.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertLeistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenVertragsgegenstand und -laufzeit
Gegenstand ist eine nicht-exklusive Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V für den Wirkstoff Peginterferon alfa-2a (ATC-Code L03AB11). Der Vertrag ist als Open-House-Verfahren ausgestaltet: Es gibt keine Auswahlentscheidung – jedes interessierte pharmazeutische Unternehmen kann beitreten.
Laufzeit: 01.08.2026 bis 31.07.2028 (24 Monate). Ein Beitritt ist jeweils zum Ersten eines Monats möglich. Der Vertrag endet automatisch, sobald ein künftiger Exklusivvertrag aus einem förmlichen Vergabeverfahren in Kraft tritt.
Was beigetragen werden muss
Die beitretenden Unternehmen müssen in Anlage 2 zum Vertrag ihre konkreten Arzneimittel (mit den jeweiligen Packungsgrößen/PZN) benennen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben werden. Die im Vertrag vorgegebenen Rabatte sind verbindlich anzuerkennen – es gibt keinen Verhandlungsspielraum.
Verfahrenstyp
Es handelt sich um ein Zulassungsmodell (Open House): kein förmliches Vergabeverfahren, keine Angebotswertung, kein Zuschlag im klassischen Sinn. Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung des vorbereiteten Vertrags.
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenZugangsvoraussetzungen
Im Open-House-Verfahren gibt es keine Auswahlentscheidung und damit keine klassischen Eignungskriterien wie Mindestumsatz, Referenzen oder Personalstärke. Voraussetzung ist lediglich:
Rechtsrahmen
Rechtsgrundlage ist § 130a Abs. 8 SGB V. Laut DAK-Gesundheit findet das Kartellvergaberecht (4. Teil GWB) auf das Open-House-Verfahren keine Anwendung, da keine Auswahl unter Bietern getroffen wird.