Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenDie Kaufmännische Krankenkasse (KKH) schließt nicht-exklusive Rabattverträge für das Arzneimittel Brivaracetam (ATC-Code N03AX23, Antiepileptikum) ab. Interessierte pharmazeutische Unternehmen können dem Open-House-Verfahren beitreten – es gibt keine Exklusivität, alle erhalten die gleichen Konditionen.
Was zu tun ist:
Laufzeit: 01.09.2026 – 31.08.2028 (Verlängerungsoption bis 31.08.2029)
Wichtig: Der Beitritt ist auch nach dem 31.12.2026 jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich – das ist im Open-House-Verfahren ausdrücklich so vorgesehen.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertLeistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenVertragsgegenstand
Gewährung eines Rabatts auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) für das Arzneimittel Brivaracetam (ATC-Code N03AX23, Antiepileptikum). Der Rabatt wird zusätzlich zu den gesetzlichen Rabatten nach § 130a Abs. 1–3b SGB V gewährt.
Es handelt sich um eine nicht-exklusive Vereinbarung – jedes geeignete pharmazeutische Unternehmen kann zu den gleichen Bedingungen beitreten.
Rahmenvertrag und Anlage „PZN-Meldung"
Der Rahmenvertrag regelt die allgemeinen Bedingungen. Die konkreten Vertragsinhalte je PZN werden in der Anlage „PZN-Meldung" festgelegt:
Laufzeit
Zusätzliche Rabattregelung bei Überschreitung des Festbetrags
Liegt der Apothekenverkaufspreis über dem Festbetrag, ist zusätzlich ein Rabatt in Höhe der Differenz zwischen Apothekenverkaufspreis und Festbetrag zu gewähren. Das pharmazeutische Unternehmen muss die Kennzeichnung der Freistellung von Aufzahlungen in der Apothekensoftware sicherstellen.
Abrechnung
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenAusschlussgründe – Persönliche Lage (§ 123 GWB)
Das Unternehmen darf nicht verurteilt worden sein wegen:
Außerdem: ordnungsgemäße Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen sowie vergleichbare ausländische Sachverhalte.
Eignung – § 124 GWB
Keiner der folgenden Ausschlussgründe darf vorliegen:
Mindestlohn (§ 19 MiLoG)
Es darf keine rechtskräftige Bußgeldentscheidung nach § 21 Abs. 1 oder 3 MiLoG gegen das Unternehmen vorliegen.
Arzneimittel-spezifische Anforderungen
Zusätzlich zu den allgemeinen Eignungskriterien gelten für Arzneimittelverträge:
Formale Teilnahmevoraussetzung
Vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Teilnahmeunterlagen sind Grundlage für den Vertragsabschluss. Mit jedem Unternehmen, das die Voraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag geschlossen – eine Auswahl oder Exklusivität erfolgt nicht.