Was ausgeschrieben werden soll
Leistungen laut Beschlussvorlage
- Unterhaltsreinigung Dienstgebäude
- Reinigung des Dienstgebäudes der Verbandsgemeindeverwaltung über einen Rahmenvertrag. Die Leistungen werden nach der UVgO öffentlich ausgeschrieben.
Zeitplan
Schritte und Termine laut Beschlussvorlage
- Beratung im Verbandsgemeinderat über den Abschluss des Rahmenvertrags und Ermächtigung der Verwaltungsspitze zur Vergabe (erledigt)28.10.2026
- Submission der Angeboteals Nächstes13.11.2026
- Beginn des Rahmenvertrags01.01.2027
Vergabeverfahren
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO. Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter nach Prüfung und Wertung der Angebote.
Hintergrund
Anlass und Ausgangslage
Der Reinigungsvertrag für das Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung ist ausgelaufen. Für die Unterhaltsreinigung wird aktuell ein neuer Rahmenvertrag ausgeschrieben.
Der Rahmenvertrag soll zwei Jahre vom 01.01.2027 bis 31.12.2028 laufen. Er kann einmalig um ein weiteres Jahr bis 31.12.2029 verlängert werden.
Stand der Entscheidung
Beschluss und offene Punkte
Der Verbandsgemeinderat soll den Abschluss eines Rahmenvertrags zur Unterhaltsreinigung beschließen. Die Verwaltung soll ermächtigt werden, den Auftrag nach Prüfung der Angebote an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.
Noch offen
- Der Verbandsgemeinderat sollte am 28.10.2026 über den Rahmenvertrag und die Ermächtigung zur Vergabe beschließen.
- Der Auftrag wird erst nach Prüfung und Wertung der Angebote vergeben.
Ort der Leistung
Bernkastel-Kues, Rheinland-Pfalz
Markiert ist Bernkastel-Kues, nicht der genaue Standort.
Kosten und Finanzierung
Alle Beträge laut Beschlussvorlage
- Finanzierung
- In den vergangenen Jahren waren für die Reinigung 91.200 € als Planansatz veranschlagt. Für 2027 und die Folgejahre müssten entsprechend Mittel veranschlagt werden.
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Frühsignal, keine Ausschreibung. Die Angaben stammen aus einer Sitzungsunterlage, nicht aus einer Bekanntmachung. Ob, wann und in welchem Umfang ausgeschrieben wird, entscheidet der Auftraggeber. TendiGo fasst das Dokument zusammen, maßgeblich ist das Original.