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Windenergieanlage Ochtmannsbruch in Hollenstedt

Für einen Windpark südlich der Autobahn A1 im westlichen Gemeindegebiet soll ein städtebaulicher Vertrag die Planung und Umsetzung des Bebauungsplans sichern. Der Rat soll am 29.10.2026 über den Vertrag mit dem Vorhabenträger entscheiden.

Nächster Schritt

Entscheidung des Rates am 29.10.2026

Was ausgeschrieben werden soll

Leistungen laut Beschlussvorlage

Windenergieanlagen
Geplant sind bis zu zwei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 250 m und Nebenanlagen.
Städtebauliche Planung
Externe Planungsbüros übernehmen die städtebaulichen Planungen einschließlich notwendiger Gutachten, Untersuchungen und Berichte.
Erschließung
Der Vorhabenträger stellt die erforderlichen Erschließungsanlagen auf eigene Kosten her. Dazu gehören Erschließungszuwegungen, Netzanbindung sowie Daten- und Telekommunikationsleitungen.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Der Vorhabenträger führt Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch. Art, Umfang und Lage werden im Zuge der Bauleitplanung festgesetzt.

Zeitplan

Schritte und Termine laut Beschlussvorlage

  1. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst (erledigt)23.03.2023
  2. Entscheidung des Rates über den städtebaulichen Vertrag vorgesehenals Nächstes29.10.2026
Stand der Auswertung:

Vergabeverfahren

Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit dem Vorhabenträger, externe Planungsbüros übernehmen die städtebaulichen Planungen und erforderlichen Gutachten, Untersuchungen und Berichte.

Hintergrund

Anlass und Ausgangslage

Die Gemeinde fasste am 23.03.2023 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Windenergieanlage Ochtmannsbruch“. Die Flächen für den geplanten Windpark wurden durch Nutzungsverträge mit den Grundstückseigentümern gesichert.

Der städtebauliche Vertrag soll die mit der Bebauungsplanaufstellung verbundenen Ziele absichern. Der Vorhabenträger soll Planungskosten und Erschließung übernehmen, der Gemeinde sollen keine Kosten aus Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau entstehen.

Stand der Entscheidung

Beschluss und offene Punkte

Der Rat soll den städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger abschließen. Der Bürgermeister soll zur Unterzeichnung des Vertragsentwurfs sowie zu redaktionellen und rechtlich nicht wesentlichen Änderungen ermächtigt werden.

Noch offen

  • Nähere Regelungen zur Erschließung können in einem gesonderten Erschließungsvertrag getroffen werden.
  • Art, Umfang und Lage der Kompensationsmaßnahmen werden erst im Zuge der Bauleitplanung festgesetzt, müssen der Gemeinde vorgelegt werden und bedürfen ihrer Zustimmung.
  • Die Entscheidung des Rates über den Vertragsabschluss steht noch aus.

Kosten und Finanzierung

Alle Beträge laut Beschlussvorlage

Finanzierung
Der Vorhabenträger übernimmt Planungskosten sowie die Herstellung und Finanzierung der erforderlichen Erschließungsanlagen. Der Gemeinde entstehen keine Kosten aus Planung, Errichtung, Betrieb und späterem Rückbau.

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Frühsignal, keine Ausschreibung. Die Angaben stammen aus einer Sitzungsunterlage, nicht aus einer Bekanntmachung. Ob, wann und in welchem Umfang ausgeschrieben wird, entscheidet der Auftraggeber. TendiGo fasst das Dokument zusammen, maßgeblich ist das Original.

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