Was ausgeschrieben werden soll
Leistungen laut Beschlussvorlage
- Windenergieanlagen
- Geplant sind bis zu zwei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 250 m und Nebenanlagen.
- Städtebauliche Planung
- Externe Planungsbüros übernehmen die städtebaulichen Planungen einschließlich notwendiger Gutachten, Untersuchungen und Berichte.
- Erschließung
- Der Vorhabenträger stellt die erforderlichen Erschließungsanlagen auf eigene Kosten her. Dazu gehören Erschließungszuwegungen, Netzanbindung sowie Daten- und Telekommunikationsleitungen.
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Der Vorhabenträger führt Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch. Art, Umfang und Lage werden im Zuge der Bauleitplanung festgesetzt.
Zeitplan
Schritte und Termine laut Beschlussvorlage
- Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst (erledigt)23.03.2023
- Entscheidung des Rates über den städtebaulichen Vertrag vorgesehenals Nächstes29.10.2026
Vergabeverfahren
Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit dem Vorhabenträger, externe Planungsbüros übernehmen die städtebaulichen Planungen und erforderlichen Gutachten, Untersuchungen und Berichte.
Hintergrund
Anlass und Ausgangslage
Die Gemeinde fasste am 23.03.2023 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Windenergieanlage Ochtmannsbruch“. Die Flächen für den geplanten Windpark wurden durch Nutzungsverträge mit den Grundstückseigentümern gesichert.
Der städtebauliche Vertrag soll die mit der Bebauungsplanaufstellung verbundenen Ziele absichern. Der Vorhabenträger soll Planungskosten und Erschließung übernehmen, der Gemeinde sollen keine Kosten aus Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau entstehen.
Stand der Entscheidung
Beschluss und offene Punkte
Der Rat soll den städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger abschließen. Der Bürgermeister soll zur Unterzeichnung des Vertragsentwurfs sowie zu redaktionellen und rechtlich nicht wesentlichen Änderungen ermächtigt werden.
Noch offen
- Nähere Regelungen zur Erschließung können in einem gesonderten Erschließungsvertrag getroffen werden.
- Art, Umfang und Lage der Kompensationsmaßnahmen werden erst im Zuge der Bauleitplanung festgesetzt, müssen der Gemeinde vorgelegt werden und bedürfen ihrer Zustimmung.
- Die Entscheidung des Rates über den Vertragsabschluss steht noch aus.
Kosten und Finanzierung
Alle Beträge laut Beschlussvorlage
- Finanzierung
- Der Vorhabenträger übernimmt Planungskosten sowie die Herstellung und Finanzierung der erforderlichen Erschließungsanlagen. Der Gemeinde entstehen keine Kosten aus Planung, Errichtung, Betrieb und späterem Rückbau.
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Frühsignal, keine Ausschreibung. Die Angaben stammen aus einer Sitzungsunterlage, nicht aus einer Bekanntmachung. Ob, wann und in welchem Umfang ausgeschrieben wird, entscheidet der Auftraggeber. TendiGo fasst das Dokument zusammen, maßgeblich ist das Original.