Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenDie AOK Niedersachsen schließt einen nicht-exklusiven Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Ipratropiumbromid (ATC-Code R03BB01). Es handelt sich um ein Open-House-Modell: Alle interessierten pharmazeutischen Unternehmen können während der gesamten Laufzeit (01.10.2026 – 30.09.2028) jederzeit zum Ersten eines Monats beitreten – ohne Auswahlentscheidung und ohne individuelle Verhandlungen. Die Vertragsbedingungen sind für alle Teilnehmer einheitlich. Eine klassische Angebotsabgabe findet nicht statt; der Rechtsweg bei Streitigkeiten führt zu den Sozialgerichten.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertLeistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenArzneimittel und Wirkstoff
Gegenstand der Lieferung sind Arzneimittel mit dem Wirkstoff Ipratropiumbromid (ATC-Code R03BB01). Es handelt sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das unter anderem zur Behandlung von Atemwegserkrankungen eingesetzt wird.
Vertragsmodell: Open-House
Es wird ein nicht-exklusiver Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V im Open-House-Modell angeboten. Wesentliche Merkmale:
Liefergebiet und Art der Leistung
Vertragslaufzeit und Beitritt
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenTeilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt sind alle interessierten pharmazeutischen Unternehmen, die über eine entsprechende Zulassung für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Ipratropiumbromid (ATC-Code R03BB01) verfügen und bereit sind, die einheitlichen Vertragsbedingungen zu akzeptieren.
Niedrigschwellige Eignungsanforderungen
Da es sich um ein Open-House-Modell ohne Auswahlentscheidung handelt, sind die Eignungsanforderungen bewusst niedrigschwellig gehalten. Es sollen alle geeigneten pharmazeutischen Unternehmen ohne Diskriminierung teilnehmen können. Konkrete Eignungsnachweise wie Referenzen, Umsatzzahlen oder Zertifikate sind im vorliegenden Datensatz nicht spezifiziert.
Rechtliche Einordnung
Es liegt kein vergaberechtliches Vergabeverfahren im klassischen Sinne vor. Daher gelten die strengen vergaberechtlichen Eignungskriterien nicht in vollem Umfang. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ( §§ 160 ff. GWB) ist nur eröffnet, wenn ein öffentlicher Auftrag mit Auswahlentscheidung behauptet wird. Gegen die Open-House-Bedingungen steht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ( §§ 51 ff. SGG) offen.