Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenDie AOK Niedersachsen schließt einen nicht-exklusiven Rabattvertrag für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Guanfacin (ATC-Code N06BA21) im sogenannten Open-House-Modell ab.
Was bedeutet das?
Es handelt sich um eine Brücke zwischen Patentablauf und späteren Exklusivverträgen. Der Vertrag dient der Rabattgewährung auf Guanfacin-haltige Arzneimittel, die über Apotheken an Versicherte der AOK Niedersachsen abgegeben werden.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertLeistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenVertragsgegenstand
Produkt: Arzneimittel mit dem Wirkstoff Guanfacin (ATC-Code N06BA21)
Vertragsart: Nicht-exklusiver Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V
Modell: Open-House – alle interessierten pharmazeutischen Unternehmen können beitreten, einheitliche Bedingungen, keine Auswahlentscheidung und keine individuellen Verhandlungen.
Laufzeit und Beitritt
Gesamter Vertragszeitraum: 01.11.2026 bis 31.10.2028
Maximale Laufzeit je Einzelvertrag: 24 Monate ab individuellem Vertragsbeginn
Beitrittszeitpunkte: jeweils zum Ersten eines Monats, fortlaufend bis 31.10.2028
Kündigung: mit Frist von 6 Wochen zum Monatsende möglich
Leistungsort und -charakter
Erfüllungsort: Deutschland, Region Niedersachsen (DE929)
Leistungsart: Lieferung (Supplies) von Arzneimitteln über Apotheken an Versicherte der AOK Niedersachsen
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenTeilnahme am Open-House-Verfahren
Im Open-House-Modell gibt es keine Auswahlentscheidung durch die AOK. Theoretisch können alle interessierten pharmazeutischen Unternehmen teilnehmen.
Eine klassische Eignungsprüfung (fachliche Qualifikation, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Referenzen etc.) findet nicht statt. Etwaige weitergehende Anforderungen oder Nachweise sind den vollständigen Vertragsunterlagen zu entnehmen.
Rechtsweg und Verfahrensrahmen
Verfahrensart: Offenes Verfahren (Open-House-Modell)
Rechtsgrundlage: § 130a Abs. 8 SGB V (sinngemäß angewendete EU-Richtlinie 2014/24/EU)
Zuständige Gerichte: Sozialgerichte (§§ 51 ff. SGG) – klassische Vergabenachprüfung ist nicht eröffnet, da kein öffentlicher Auftrag im klassischen Sinne vergeben wird.
Aus den vorliegenden Unterlagen sind keine Referenzprojekt-Anforderungen ersichtlich