Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenDie KKH Kaufmännische Krankenkasse bietet pharmazeutischen Unternehmen einen nicht-exklusiven Rabattvertrag für den Wirkstoff Clindamycin und Benzoylperoxid (z.B. in Aknemitteln) an. Es handelt sich um ein Open-House-Verfahren: Jedes qualifizierte Pharmaunternehmen kann zu denselben Bedingungen beitreten, es gibt keine Verhandlungen und keine Exklusivität. Die Unternehmen verpflichten sich, für ihre Arzneimittel mit dem jeweiligen Wirkstoff einen Rabatt auf den Herstellerabgabepreis zu gewähren. Im Gegenzug wird das Produkt für die Versicherten der KKH bevorzugt freigegeben.
Vertragslaufzeit: ca. 24 Monate (01.11.2026 – 31.10.2028), optionale Verlängerung um bis zu 12 Monate.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertLeistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenVertragsgegenstand
Gegenstand ist die Gewährung von Rabatten nach § 130a Abs. 8 SGB V auf Arzneimittel (jeweils identifiziert über die Pharmazentralnummer / PZN), die der pharmazeutische Unternehmer (pU) vertreibt und die zu Lasten der KKH abgegeben werden. Konkret abgebildet wird der Vertrag über die Anlage „PZN-Meldung
Open-House-Prinzip
Der Vertrag ist nicht-exklusiv. Jedes geeignete pharmazeutische Unternehmen kann zu identischen Bedingungen beitreten. Es finden keine Vertragsverhandlungen statt; ein Beitritt ist jederzeit möglich. Die KKH vergibt im Gegenzug keinen Exklusivstatus – Versicherte können auch andere vergleichbare Produkte erhalten.
Pflichten des pharmazeutischen Unternehmens
Pflichten der KKH
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenPersönliche Eignung – Ausschlussgründe (§§ 123, 124 GWB)
Das Unternehmen darf keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB aufweisen. Dazu zählen insbesondere:
Der Nachweis erfolgt über die Eigenerklärung; bei Auftragswert ab 30.000 € wird das Gewerbezentralregister abgefragt.
Fachliche Eignung – Arzneimittelrechtliche Voraussetzungen
Mindestlohn (§ 19 MiLoG)
Es dürfen keine Verstöße gegen § 21 MiLoG (Mindestlohngesetz) vorliegen. Das Unternehmen gibt hierzu eine entsprechende Eigenerklärung ab.
Schutzrechte und Nachunternehmer
Die angebotenen Arzneimittel dürfen keine Schutzrechte Dritter (Patente, Schutzzertifikate etc.) verletzen. Werden Nachunternehmer eingebunden, sind diese vertraglich zu verpflichten, alle erforderlichen Mittel und Zulassungen bereitzustellen und die GMP-Standards einzuhalten.