Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenDie Hessische Landgesellschaft mbH schreibt Erschließungsarbeiten für ein Neubaugebiet in Karben öffentlich aus. Es sind rund 700 m Schmutzwasserkanal, 700 m Regenwasserkanal, ein Regenrückhaltebecken, ca. 400 m Trinkwasserleitung, ca. 2.500 m² Straßenfläche sowie Hausanschlussleitungen herzustellen.
Angebote müssen bis zum 01.10.2026 um 09:10 Uhr elektronisch über die Vergabeplattform RIB (www.meinauftrag.rib.de) eingereicht werden.
Die Ausführung beginnt am 02.11.2026 und endet am 30.06.2027.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertLeistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenKanalisation und Entwässerung
Herstellung von rund 700 m Schmutzwasserkanälen und rund 700 m Regenwasserkanälen. Zusätzlich ist ein Regenrückhaltebecken auszuführen. Ergänzend sind Hausanschlussleitungen für ungefähr 4 Grundstücke herzustellen.
Wasserversorgung
Verlegung von etwa 400 m Trinkwasserleitung.
Straßenbau
Herstellung von rund 2.500 m² Straßenfläche im Neubaugebiet.
Ausführungszeitraum
Beginn der Ausführung am 02.11.2026, Fertigstellung bis 30.06.2027 (Bauzeit ca. 8 Monate).
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenFachliche Eignung und Präqualifikation
Bieter müssen im Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. eingetragen sein. Alternativ (insbesondere für nicht präqualifizierte Unternehmen) ist die Eigenerklärung zur Eignung gemäß Formblatt Hessen 124 (VHB-Stand 07/2021) abzugeben.
Bei Einsatz von Nachunternehmen müssen diese ebenfalls präqualifiziert sein oder die Voraussetzungen für die Präqualifikation erfüllen; der Nachweis erfolgt auf gesondertes Verlangen.
Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch und benennen einen bevollmächtigten Vertreter.
Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) – Pflichtangaben
Das Formblatt 124 verlangt u.a. folgende Angaben:
Ausschluss wegen Verstößen gegen Mindestlohnregelungen
Bieter dürfen nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 Euro belegt worden sein. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 1 und 3 MiLoG in Verbindung mit dem HVTG.