Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenDer Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) schreibt die Verwertung von NE- und FE-Metallgemischen (Abfallschlüssel 191 202, 191 203, 200 140) aus verschiedenen Wertstoffhöfen der Region Hannover aus. Pro Jahr fallen insgesamt ca. 5.200 Mg Kleinmetalle aus privaten Haushalten an (z. B. Töpfe, Fahrräder, Regale).
Die Leistung umfasst Sammeln, Transportieren, Lagern, Behandeln und Verwerten der Metallgemische. Der Auftrag ist in vier Lose (Süd-West, Nord-West, Süd-Ost, Nord-Ost) mit unterschiedlichen Wertstoffhöfen und Jahresmengen (1.130–1.540 Mg) gegliedert.
Bieter müssen als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein (Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten) mit positivem Gültigkeitsvermerk für die genannten Abfallschlüssel. Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate (01.12.2026 – 30.11.2027), mit Option auf Verlängerung.
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertZuschlagskriterien
Gewichtung laut Vergabeunterlagen- Vergütungsmittelwert (Preis)80%
Mittelwert aus den eingetragenen Vergütungspreisen (80 % Gewichtung) und der garantierten Basisvergütung (20 % Gewichtung). Höhere Vergütung = besseres Angebot für den AG.
- Entfernung Lospunkt zur Übernahmestelle des AN
Entfernung in km vom Lospunkt (Schörlingstraße 3 A, Hannover) zur Übernahmestelle des Bieters, ermittelt per Routenplaner (Google Maps). Bewertung mit 1,91 € pro km (subtraktiv von P).
Z = P - E × 1,91 €/km, wobei P = Vergütungsmittelwert (Durchschnitt der Vergütungspreise × 80 % + Garantierte Basisvergütung × 20 %) und E = Entfernung Lospunkt zur Übernahmestelle des AN in km. Lospunkt: Schörlingstraße 3 A, Hannover.
Leistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenGegenstand der Leistung
Verwertung von NE- und FE-Metall-Gemischen mit den Abfallschlüsseln AVV 191 202, 191 203 und 200 140.
Logistik & Dokumentation
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenEntsorgungsfachbetrieb-Zertifizierung
Angabe der Verwertungsanlage
Ausschlusskriterien (Eigenerklärung)
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu zählen u. a.: