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Zur EntscheidungStadt Bergen · Bau & Handwerk, Planung & Beratung · Vorlage vom

Therapieeinrichtung am Heidhofe in Bergen

Ein Vorhabenträger plant auf einem südlichen Teilstück des Flurstücks 589 in Eversen eine Therapieeinrichtung, dafür muss der Bebauungsplan geändert werden. Der Verwaltungsausschuss soll über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags entscheiden, ein Ergebnis ist nicht belegt.

Nächster Schritt

Entscheidung des Verwaltungsausschusses am 27.10.2026 vorgesehen

Was ausgeschrieben werden soll

Leistungen laut Beschlussvorlage

Therapieeinrichtung
Geplant ist die Errichtung einer Therapieeinrichtung auf einem südlichen Teilstück des Flurstücks 589, Flur 6, Gemarkung Eversen.

Zeitplan

Schritte und Termine laut Beschlussvorlage

  1. Vorlage erstellt (erledigt)07.10.2026
  2. Vorberatung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung (erledigt)22.10.2026
  3. Entscheidung im Verwaltungsausschuss vorgesehenals Nächstes27.10.2026
Stand der Auswertung:

Vergabeverfahren

Vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens soll ein städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen werden. Die Kostenübernahme durch den Vorhabenträger wird darin gesichert.

Hintergrund

Anlass und Ausgangslage

Ein Vorhabenträger beabsichtigt, auf einem südlichen Teilstück des Flurstücks 589, Flur 6, Gemarkung Eversen, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Sülze Nr. 12 „Nahversorger am Heidhofe“ eine Therapieeinrichtung zu errichten. Dafür ist eine Änderung des gültigen Bebauungsplans in diesem Teilbereich erforderlich.

Stand der Entscheidung

Beschluss und offene Punkte

Die Verwaltung soll mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger für das geplante Bauleitplanverfahren beauftragt werden.

Noch offen

  • Entscheidung des Verwaltungsausschusses über den Vertragsabschluss
  • Abschluss des städtebaulichen Vertrags
  • Einleitung des Bauleitplanverfahrens

Ort der Leistung

Bergen, Niedersachsen

Markiert ist Bergen, nicht der genaue Standort.

Kosten und Finanzierung

Alle Beträge laut Beschlussvorlage

Finanzierung
Der Vorhabenträger übernimmt die Kosten per städtebaulichem Vertrag. Verwaltungskosten des originären Verfahrens verbleiben bei der Stadt.

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