Zusammenfassung
Automatisch erstellt aus den VergabeunterlagenGemeinsame Ausschreibung der Krankenkassen Techniker Krankenkasse (TK), HEK – Hanseatische Krankenkasse und hkk für nicht-exklusive Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V mit pharmazeutischen Unternehmern.
Im Open-House-Modell können alle geeigneten pharmazeutischen Unternehmer jederzeit während der Vertragslaufzeit beitreten. Es gelten einheitliche Konditionen, individuelle Verhandlungen finden nicht statt, Exklusivität wird nicht gewährt.
Gegenstand sind 9 Lose mit unterschiedlichen Wirkstoffen bzw. Wirkstoffkombinationen (z. B. Brivaracetam, Clonazepam, Glatirameracetat, Plerixafor).
Vertragslaufzeit: 01.09.2026 bis 31.08.2028 (optionale Verlängerung um 6 Monate).
Zeitplan & Fristen
Aus den Vergabeunterlagen extrahiertLeistungsumfang
Aus den VergabeunterlagenVertragsgegenstand für alle Lose
Gegenstand sind Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V über die in den jeweiligen Losen genannten Wirkstoffe, Wirkstoffkombinationen, Darreichungsformen, Wirkstärken oder Fertigarzneimittel.
Soweit der Vertrag keine Ausnahmen regelt, sind vertragsgegenständlich alle austauschbaren Fertigarzneimittel des Vertragspartners nach dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Abs. 2 SGB V.
Es handelt sich um Lieferungen und Leistungen (Lieferung von Arzneimitteln). Der Erfüllungsort ist bundesweit.
Im Open-House-Modell werden keine exklusiven Verträge geschlossen – alle geeigneten pharmazeutischen Unternehmer können jederzeit beitreten, es gelten einheitliche Konditionen, individuelle Verhandlungen finden nicht statt.
Vertragszweck ist die Überbrückung zwischen Patentablauf und Inkrafttreten exklusiver Rabattverträge.
Eignungskriterien
Geforderte Nachweise laut VergabeunterlagenPersönliche Voraussetzungen
Vertragspartner müssen pharmazeutische Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 AMG sein (bzw. eine Vertragsgemeinschaft aus solchen).
Arzneimittel dürfen nur durch pharmazeutische Unternehmer mit Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR in Verkehr gebracht werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG).
Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können nur teilnehmen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer i.S.d. § 4 Abs. 18 AMG hinsichtlich der angebotenen Arzneimittel sind.
Erklärungen & Formalien
Es ist eine Eigenerklärung zur Zulassung und Zuverlässigkeit in Textform gemäß § 126b BGB erforderlich.
Für Vertragsgemeinschaften: Es muss eine Rechtsform gewählt werden, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder für die vertraglichen Pflichten besteht.
Eine Sicherheitsleistung ist erforderlich.
Hinweise zum Verfahren
Im vorliegenden Open-House-Verfahren ist die sonst übliche Qualifikation/Eignungsprüfung nicht relevant – entscheidend ist die Eignung und Fähigkeit zur Auftragsausführung (slc-abil-subc).
Sprache: Deutsch. Bei Streitigkeiten sind die Sozialgerichte (SGG) zuständig, nicht die Vergabekammer.