Was ausgeschrieben werden soll
Leistungen laut Beschlussvorlage
- Städtebaulicher Vertrag und Planungsleistungen
- Der Vertrag regelt die Planung und Erschließung des geplanten Solarparks. Der Vorhabenträger finanziert die erforderlichen Planungsleistungen, lässt sie gegebenenfalls durch geeignete Fachbüros erstellen und bringt Planungsunterlagen, Gutachten und Fachbeiträge bei.
- Umwelt- und Ausgleichsuntersuchungen
- Der Vorhabenträger übernimmt die Kosten für Umweltprüfungen, Artenschutzuntersuchungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie weitere erforderliche Untersuchungen.
Zeitplan
Schritte und Termine laut Beschlussvorlage
- Antrag auf Aufstellung des Bebauungsplans und Änderung des Flächennutzungsplans (erledigt)22. Mai 2026
- Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans und Änderung des Flächennutzungsplans (erledigt)22.06.2026
- Beratung und Beschluss über den Abschluss des städtebaulichen Vertrags (erledigt)26.10.2026
- Beratung und Beschluss über den Vertragsabschluss, anschließend sollte der Bürgermeister den Vertrag unterzeichnen.als NächstesDanach
Vergabeverfahren
Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB, der Vertragsentwurf wurde rechtlich und inhaltlich geprüft und abgestimmt.
Hintergrund
Anlass und Ausgangslage
Ein entsprechender Beschluss wurde am 22.06.2026 gefasst.
Anschließend wurde ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde verhandelt. Der Vertragsentwurf wurde mit der Anwaltskanzlei petersenpartners aus Dresden inhaltlich und rechtlich geprüft und abgestimmt.
Stand der Entscheidung
Beschluss und offene Punkte
Noch offen
- Der Gemeinderat sollte über den Vertragsabschluss beraten und beschließen, der Bürgermeister sollte anschließend die Vertragsunterzeichnung übernehmen.
Kosten und Finanzierung
Alle Beträge laut Beschlussvorlage
Das Dokument nennt keine Kosten.
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Frühsignal, keine Ausschreibung. Die Angaben stammen aus einer Sitzungsunterlage, nicht aus einer Bekanntmachung. Ob, wann und in welchem Umfang ausgeschrieben wird, entscheidet der Auftraggeber. TendiGo fasst das Dokument zusammen, maßgeblich ist das Original.